Remmert, Barbara2005-02-082020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040939-0014https://orlis.difu.de/handle/difu/111659Die Berliner Bezirke können sich nach einhelliger Auffassung nicht, auf die subjektive Rechtsstellungsgarantie des Art. 28 II 1 GG berufen. Stattdessen soll nach Ansicht des BerlVerfGH aber die Einheitsgemeinde Berlin Trägerin der in Art. 28 II 1 GG verbrieften Rechtsstellung sein. Die damit wohl verbundene Annahme, dass Berlin zugleich ein Bundesland und eine Gemeinde i. S. des Art. 28 II 1 GG sein kann, ist aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht allerdings nicht selbstverständlich. Der Beitrag nimmt das zum Anlass, den Garantiegehalt des Art. 28 II 1 GG im Land und für das, Land Berlin näher zu beleuchten. difuZur Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II 1 GG im Land und für das Land Berlin.ZeitschriftenaufsatzD0407099Kommunale SelbstverwaltungKommunalrechtStadtstaatGemeindebezirkStadtbezirkGrundgesetz