Manssen, Gerrit2008-11-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520080522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/165540Erweisen sich gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für leitungsgebundene Einrichtungen als unwirksam, sind die Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, rechtmäßige neue satzungsrechtliche Grundlagen zu erlassen. Diese müssen auch vollzogen werden. Der gemeindliche Spielraum, durch Übergangsregelungen vor allem in Gestalt von Verwaltungsvorschriften Gruppen von Beitragsschuldnern vom Vollzug der neuen Satzung auszunehmen, ist rechtlich beschränkt.Der Umgang mit fehlgeschlagenen Beitragssatzungen.ZeitschriftenaufsatzDM08102833KommunalrechtVerwaltungsrechtKommunalverwaltungGebührGebührenordnungBeitragVerwaltungsvorschriftEntsorgungVersorgungAbwasserbeseitigungKommunalabgabengesetzBeitragssatzung