Schlichter, Otto1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506080§ 35 I BBauG wird von der Rechtsprechung seit je als nachbarschützend angesehen; aber auch bei der Anwendung des § 35 II BBauG kommt Drittschutz nicht nur in Betracht, wenn die Baugenehmigung bzw. ihre Ausnutzung die Grundstückssituation nachhaltig verändert und den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Vielmehr kann sich insoweit auch das Rücksichtnahmegebot drittschützend auswirken. Es kann auch die "erdrückende Wirkung" eines Verhaltens auf die Nachbargrundstücke erfolgreich abgewehrt werden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht Drittschutz auch in Fällen anerkannt, in denen ein Vorhaben im Innenbereich und ein anderes im Außenbereich lagen. rhRechtBaurechtBundesbaugesetzArchitektStädtebauNachbarrechtBaurechtRechtsprechungBaugenehmigungsverfahrenBaugrundstückGrundstücksnutzungNachbarschutzParagraph 35RücksichtnahmegebotDrittschutzNochmals - Städtebau und Architektur im Spannungsfeld zum Baurecht.Zeitschriftenaufsatz088626