Klein, Dieter1980-02-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261973https://orlis.difu.de/handle/difu/452820In der vierzehnjährigen Zugehörigkeit Westfalens zu Hessen-Darmstadt wurde auch die Strafrechtspflege von grundlegenden Umgestaltungsmaßnahmen erfaßt. Die gewichtigsten Reformleistungen lagen auf dem Gebiet der gerichtlichen Organisation. Hervorzuheben ist die Rückführung der in vielen Strafsachen zuständigen Stellen auf ein vernünftiges Maß oünftiges Maß und die Einführung eines straffen, überschaubaren Rechtsmittelganges. Nur die landesherrlichen Justizbeamten, das Hofgericht, die Patrimonialgerichte und - für eine gewisse Zeit- die Magistratsgerichte behielten neben wenigen Sondergerichten Jurisdiktionsbefugnis in Strafsachen. Mit Ausnahme der unteren Ebene wurde in dieser Zeit die Justiz von der Verwaltung getrennt. Erstmals erhielt Westfalen eine für Sicherungs- und Fahndungsaufgaben zur Verfügung stehende Polizeitruppe. Im Bereich des strafgerichtlichen Verfahrens gehörten die Abschaffung der Folter und die Eröffnung von Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse in Sachen der peinlichen Gerichtsbarkeit zu den wichtigsten Reformen.KriminalpolitikStrafrechtJustizRechtsgeschichteLandesgeschichteGeschichteRechtKriminalpolitik Hessen-Darmstadts im Herzogtum Westfalen 1802-1816.Monographie029716