1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/508122Es ist nicht erforderlich, einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 I 1 WoBindG Unterlagen in einem Umfang beizufügen, die dem Mieter - auch wenn es sich um einen Zweit- oder Folgemieter handelt - die Möglichkeit verschaffen, die Entwicklung der Kostenmiete bis auf die von der Bewilligungsstelle genehmigte Durchschnittsmiete zurückzuverfolgen. Zur Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung genügt neben der Berechnung und Erläuterung (§ 10 I 2 WoBindG) vielmehr die Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, eines Auszugs daraus oder - falls der Mieter bereits im Besitz der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eines Auszugs daraus ist - einer Zusatzberechnung zu dieser oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt ist, einer Abschrift dieser Genehmigung § 10 1 3 und 4 (WoBindG ). -z-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragMiethöheMieterhöhungWohnraumWohnungsbindungsgesetzRechtsprechungRechtsentscheidBGH-UrteilWoBindG 1965 § 10 I. Mieterhöhungserklärung nach dem Wohnungsbindungsgesetz. BGH, Rechtsentscheid v. 11.1.1984 - AZ. VIII ARZ 10/83.Zeitschriftenaufsatz090782