1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472539Ortssatzungen können nur dann Schutzgesetze in Sicht von § 823 Absatz 2 BGB sein, wenn sie erkennbar die Begründung eines individuellen Schadenersatzanspruchs bezwecken oder mitbezwecken und dies im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar ist. Die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume ist grundsätzlich abwehrbar. Wenn Anpflanzungen bei Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (1.7.1969) einen geringeren Abstand hatten, als dieses Gesetz zulässt, kann ein Beseitigungsanspruch nach Ablauf von 6 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Entscheidung des OLG aufgrund folgender §§ 906 BGB,823 Absatz 2 BGB,53 NachbG NRW, 47 NachbG NRW. -y-RechtBauordnungsrechtAnpflanzungEinfriedungGrundstückNachbarschutzBeseitigungsanspruchFristSchutzgesetzRechtsprechungNachbarrechtOLG-UrteilBGB §§ 906, 823 II, 242. NRWNachbG §§ 53, 47. Ortssatzung über die Einfriedung der Grundstücke kein Schutzgesetz. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.7.1979 - 4 U 18/79.Zeitschriftenaufsatz053712