1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533029Eine Jagdhütte im Außenbereich ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG priviligiert zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte im Jagdverein selbst oder so in dessen Nähe wohnt, dass er die Jagd von seinem Wohnort aus in angemessen kurzer Zeit erreichen kann (hier: Wohnsitz innerhalb der Verbandsgemeinde, in der auch die Jagd liegt; Entfernung zwischen Wohnsitz und Jagd ca. 6 km). (-z-)AußenbereichBaugenehmigungRechtsprechungZulässigkeitParagraph 35JagdhütteBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzBBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3; BVerwG, Urteil v. 18.10.1985 - Az. 4 C 56.82 - OVG Koblenz.Zeitschriftenaufsatz120163