ERTEILT2011-10-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252010https://orlis.difu.de/handle/difu/129806Für das Stadtgebiet von Hamm lässt sich im kommunalen Vergleich bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine hohe Dichte an Spielhallen mit einem Schwerpunkt an Spielautomaten mit Geldgewinnaussichten erkennen. Ohne ein zielgerichtetes Steuerungsinstrumentarium ist zu befürchten, dass sich dieser Bestand an Spielhallen und Vergnügungsstätten aufgrund der aktuellen Marktentwicklung noch weiter vergrößern könnte. Mit der aktuell zunehmenden Nachfrage nach neuen Standorten für Vergnügungsstätten erhält das Erfordernis, die Zulässigkeit solcher Einrichtungen städtebaulich zu steuern, immer mehr an Gewicht. In letzter Konsequenz hat die Stadt Hamm die vorstehenden aktuellen Entwicklungen zum Anlass genommen, einen Steuerungsrahmen für Vergnügungsstätten zu entwickeln, der erstmalig alle Typen von Vergnügungsstätten und den Erotikeinzelhandel in den Blick nimmt und räumlich nicht nur den Bereich der Innenstadt, sondern auch die Versorgungsschwerpunkte in den Stadtteilzentren mit einschließt. Dabei ist ein wichtiger strategischer Ansatz besonders hervorzuheben: Die allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten soll wegfallen. Vergnügungsstätten, insbesondere kerngebietstypische Spielhallen, sollen nur noch ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur dann, wenn sichergestellt werden kann, dass negative städtebauliche Auswirkungen definitiv nicht zu erwarten sein werden. Zur Steuerung sollen die betreffenden, noch nicht auf BauNVO 1990 umgestellten Bebauungspläne (Kern-, Misch- und Gewerbegebiete) entsprechend geändert werden, bzw. für die nicht überplanten Innenbereiche neue Bebauungspläne aufgestellt werden.ALLSteuerungskonzept "Vergnügungsstätten" für die Stadt Hamm. [Teil 1-4]Graue Literatur81N6EJBZT12R85QOM84OZQYW7JU3XINCDE00112Stadt HammBaunutzungsverordnungBebauungsplanungGewerbeGewerbebetriebVergnügungsviertelVergnügungsstätteSpielhalleDiskothekWettbüroBordell