1992-09-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/5722881. Ein Studentenwohnheim mit abgeschlossenen Appartements mit Bad und Kochnische dient ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 II BauGB-MaßnahmenG. 2. Ein Studentenwohnheim, welches dicht an einen am Rand eines Gewerbegebiets liegenden Schreinerei- und Fensterbaubetrieb heranrückt, kann diesem gegenüber rücksichtlos sein, soweit die Leitsätze. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist zulässig und begründet. Ein Studentenwohnheim ist auf dem großen Baugrundstück bereits vorhanden. Offen bleibt, ob das Grundstück dem Innen- oder Außenbereich zuzurechnen ist. In der Begründung wird ausgeführt, daß das den Grad der Schutzwürdigkeit der Interessen des Gewerbebetriebs beeinflußt, im hier zu entscheidenden Zusammenhang - Entstehung bodenrechtlich relevanter Nachteile - jedoch ohne Belang bleibt. (-y-)BebauungsplanWohnheimStudentenwohnheimGewerbegebietImmissionsschutzNachbarschutzBaugenehmigungRechtsprechungWiderspruchVGH-UrteilRechtBebauungsplanungBauplanungsrecht - Studentenwohnheim nahe einem emittierenden Gewerbebetrieb.Zeitschriftenaufsatz160299