Braun, Stefan2019-08-162020-01-062022-11-252020-01-062022-11-252019https://orlis.difu.de/handle/difu/255682Nach Artikel 3a der baden-württembergischen Landesverfassung schützt der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Nach Artikel 3c Absatz 2 der Verfassung genießen die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden.Gemeinde und Umweltschutz.ZeitschriftenaufsatzDM19072937UmweltschutzBürgerengagementKommunaler UmweltschutzGewässerreinhaltungAbfallentsorgungNaturschutzLandschaftsschutzLandschaftspflegeKommunaler KlimaschutzLokale Agenda 21LärmschutzGemeindeverwaltungBeschaffungAbfallvermeidungDokumentationNachhaltigkeitsstrategieUmwelthandeln