1993-03-102020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619920171-9610https://orlis.difu.de/handle/difu/814211. Paragraph 6 III Hessisches Naturschutzgesetz stellt mit dem Begriff der ersparten Rekultivierungskosten eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage zur Bemessung der Ausgleichsabgabe dar. 2. Die enge Verknüpfung von Eingriffs- und Ausgleichsregelung in Paragraph 6 II und III HeNatSchG macht es grundsätzlich erforderlich, zur Bestimmung der ersparten Rekultivierungskosten sowohl die fiktiven Kosten der Beseitigung der den naturschutzrechtlichen Eingriff verursachenden baulichen Anlagen als auch die fiktiven Kosten einer anschließend erforderlichen Wiederherstellung des Naturhaushalts oder Landschaftsbilds zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall klagte ein Energiewirtschaftsunternehmen vergeblich genen eine Ausgleichsabgabe von 1,1 Millionen DM, die für den Bau einer 20 Kilometer langen 110-KV-Freileitung festgesetzt wurden. (-y-)Naturschutzrecht. Rekultivierungsabgabe, Bemessung der Ausgleichszahlung. § 6 III HeNatSchG. VG Kassel, Urteil vom 4.11.1991 - 2/V E 1675/90.ZeitschriftenaufsatzI9203059NaturschutzgesetzBemessungBewertungsmethodeFreileitungRechtsprechungRechtAusgleichsabgabeHochspannungsleitung