Figel, Walter1980-02-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261975https://orlis.difu.de/handle/difu/460133Bereits im Jahre 1911 hatte der deutsche Reichstag ein Reichswertzuwachssteuergesetz verabschiedet, das 1944 wieder aufgehoben wurde. Auch England kennt seit 1925 ein derartiges Gesetz, das die Gemeinden zur Einzeihung von planungsbedingten Wertsteigerungen ermächtigt. Die Kommission für Bodenrechtsreform beim Parteivorstand der SPD griff diesen Gedanken einer Bodenwertzuwachssteuer auf, mit dem Ziel, alle realisierten (durch Verkauf erlangten) und nicht realisierten (z.B. durch höhere Belastbarkeit der Grundstücke bedingten) Gewinne einer Besteuerung zu unterwerfen. Die Erträge dieser als Realsteuer konzipierten Abgabe sollten den Gemeinden zufließen. Der Verfasser ist in der 1975 abgeschlossenen Arbeit der Ansicht, daß die Einführung einer Bodenwertzuwachssteuer das Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland noch mehr komplizieren würde und verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Er schlägt statt dessen eine Verbesserung des geltenden Steuerrechts (Einkommen-, Grund- und Grunderwerbsteuer) und des Baurechts (u.a. Beitragsrechts) vor.BodenrechtsreformBodenwertsteigerungBodenwertzuwachssteuerBaurechtBodenrechtSteuerRechtsgeschichteRechtFinanzenGeschichteDie Problematik einer Bodenwertzuwachssteuer in steuerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht.Monographie037719