2003-09-082020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620030942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/128285Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich jüngst mit Fragen der örtlichen Zuständigkeit nach § 97 BSHG befasst und entschieden, dass mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs.2 BSHG endet und sie nach § 97 Abs.1 BSHG neu zu bestimmen ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 30.01 -. difuÖrtliche Zuständigkeit nach § 97 BSHG.ZeitschriftenaufsatzDC3953SozialwesenSozialhilfeFinanzierungBehinderterEingliederungshilfeStationäre HilfeAmbulante HilfeÖrtliche ZuständigkeitSozialhilferecht