Bartlsperger, Richard2004-01-072020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/128449Die suggestive »Großformel« von der Situationsgebundenheit des Grundeigentums hat der Rechtspraxis unter dem Grundgesetz ursprünglich als Kriterium einer Entschädigungspflicht bei Überschreitung der »Enteignungsschwelle« durch jede Art von Eigentumseingrifffen gedient. Zwischenzeitlich findet sie als Regelungs- und Beurteilungskriterium für Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentümers in Gestalt »öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen« Verwendung. Dogmengeschichtlich werden dadurch vornehmlich schon im neunzehnten Jahrhundert erörterte Annahmen zu einer im Gemeinschaftsinteresse immanenten Beschränkung von Begriff und Inhalt des Eigentums unter einem konstitutionellen Gesetzesvorbehalt fortgeführt, nicht zuletzt aber auch die in einer älteren Verwaltungsrechtslehre vertretene Auffassung von bereits faktischen »Öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen«. Grundrechtsdogmatisch lässt sich eine Bestimmung des Eigentumsinhalts allein und maßgeblich aus einer faktisch vorhandenen »objektivierten Situation« des Grundeigentums nicht mit dem grundrechtlichen Schutz der »objektiven Dynamik« einer individuell konkreten Privatnützigkeit des Eigentums vereinbaren. difuDie öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im situationsbedingten Gemeinschaftsinteresse.ZeitschriftenaufsatzDC4117PlanungsrechtEigentumPrivateigentumEigentumsbeschränkungGrundstücksnutzungÖffentlicher BelangGrundrechtPrivatrechtGrundeigentumNutzungsbeschränkung