1981-01-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/469730Die Wohnbebauung im Dorfgebiet ist nicht derart schutzwürdig, dass ein spezifischer Stallgeruch nicht entstehen darf. Das Wohnen darf nur durch Emissionen landwirtschaftlicher Betriebe nicht unzumutbar gestört werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Standort des Schweinemaststalles und des Güllebehälters dem Außenbereich oder der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen ist. Der Senat hält seine frühere Auffassung, bei einer Unterschreitung der nach der VDI-Richtlinie 3471 geforderten Abstände könnten unzumutbare Belästigungen nicht ausgeschlossen werden, in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht. bmRechtImmissionsschutzSchweinemastZulässigkeitZumutbarkeitDorfgebietInnenbereichAußenbereichAbstandsvorschriftRechtsprechungZulässigkeit eines Schweinestalles mit 280 Mastplätzen in einem Dorfgebiet. § 34 BBauG, VDI- Richtlinie 3471, § 68 Absatz 1 LBO. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.1979 - I A 134/78.Zeitschriftenaufsatz050686