1982-04-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251981https://orlis.difu.de/handle/difu/486586Wer eine gemäß § 7 Atomgesetz erteilte Betriebsgenehmigung für ein Kernkraftwerk wegen der mit dem Normalbetrieb dieser Anlage verbundenen radioaktiven Emissionen anficht, muss dartun, dass ihm gegenüber die Vorschriften des § 45 Strahlenschutzverordnung, die die Dosisgrenzwerte bestimmen, verletzt sein könnten; andernfalls ist seine Klage unzulässig. Das Strahlenminimierungsgebot des § 28 Strahlenschutzverordnung ist nicht drittschützend. Eine atomrechtliche Teilgenehmigung kann nicht mit Einwendungen bekämpft werden, denen die Bindungswirkung einer früher erteilten Teilgenehmigung entgegensteht. bmRechtEnergieImmissionsschutzAtomrechtKernkraftwerkBetriebsgenehmigungAnfechtungEmissionGrenzwertAtomgesetzParagraph 7RechtsprechungBVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78. Klagebefugnis im Atomrecht.Zeitschriftenaufsatz068253