Mueller-Uri, Rolf1981-08-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261964https://orlis.difu.de/handle/difu/4777721931 - 1934 war dem Vertreter der Gemeinde im Steuerausschuß die Befugnis eingeräumt, für die Gemeinde gegen Einheitswert- und Gewerbesteuermeßbescheide Rechtsmittel einzulegen. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde eine derartige Rechtsmittelbefugnis von der ganz überwiegenden Literatur und Rechtsprechung abgelehnt; nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Interessenkollisionen (Erlaß eines Freistellungsbescheides für ein Grundstück des Landes) wurde der Rechtsweg nach Art. 19 IV GG für zulässig erachtet. Der Bundesfinanzhof begründete seine ablehnenden Urteile damit, daß die Gemeinde vom Finanzamt nicht gewaltunterworfen (i. S. des Art. 19 IV GG), sondern als gleichberechtigter Hoheitsträger gegenübertrete. Die Arbeit untersucht dennoch eine Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde, wobei der Schwerpunkt auf einer Interpretation des Art. 19 IV GG und dem Merkmal der Gewaltunterworfenheit liegt. Die Untersuchung ergibt, daß gegen eine derartige Rechtsmittelbefugnis keine verfassungs- oder steuerrechtlichen Bedenken bestehen. chb/difuSteuerrechtRechtsmittelEinheitswertSteuerbescheidGrundsteuerRealsteuerGewerbesteuerVerwaltungsrechtKommunalrechtSteuerRechtsgeschichteDie Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden gegen Einheitswert- und Steuermeßbescheide.Monographie059157