Peters, Frank2012-11-142020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520121439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/175409Weisungen unterscheiden sich von Wünschen und Anregungen dadurch, dass sie Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Nicht um die oft schwierige Abgrenzung soll es im Beitrag gehen; das ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr verdienen Gegenstand und Rechtsgrundlage eines Weisungsrechts des Bestellers Aufmerksamkeit.Weisungen des Bestellers nach VOB/B und BGB.ZeitschriftenaufsatzDM12110211VerwaltungsrechtVergabeVOB/BBürgerliches GesetzbuchWerkvertragUnternehmerAuftraggeberVergaberechtWeisungWeisungsrechtWerkvertragsrecht