Hoenes, Ernst-Rainer1981-05-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/474601Stadterhaltung, soweit sie im Kompetenzbereich der Denkmalpflege liegt, sollte nicht in den Kompetenzbereich der Behörden überführt werden. Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern. Unterschiedliche Lage in den einzelnen Bundesländern (Denkmalschutzgesetz) über Rechtswirkung der Verzeichnisse (Denkmallisten). Die Frage der Erhaltung staatlich definierter örtlicher Denkmalzonen tritt im Rahmen der gemeindlichen Planung häufig in Konflikt mit Denkmalbehörden der Denkmalpflege. Die Bauaufsichtsbehörden. Der kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine Änderung der bisherigen Organisation abzulehnen sei (Verfahrensregelung). IRPUDRechtDenkmalschutzVerwaltungEnsembleschutzKompetenzBehördeKommunale SelbstverwaltungDenkmalschutz und gemeindliche Selbstverwaltung.Zeitschriftenaufsatz055778