Kunkel, Peter-Christian2002-05-302020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920010937-1982https://orlis.difu.de/handle/difu/279321Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist seit 01.07.2000 in Anwendung. Für die Jugendhilfe ist das SGB IX deshalb von Bedeutung, weil § 6 Abs.1 Nr.6 regelt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Rehabilitationsträger sind, d. h. Träger der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX. Die Gebietskörperschaften (Stadtkreis, Landkreis, kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt) sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach SGB VIII und Rehabilitationsträger nach SGB IX. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind nicht in vollem Umfang der Jugendhilfe Rehabilitationsträger, sondern nur für drei Leistungsgruppen (medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft). Nicht einbezogen sind unterhaltssichernde Leistungen, dieselben sind außerhalb des SGB IX zu erbringen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist somit ein funktional beschränkter Rehabilitationsträger. In allen Stadt- und Landkreisen müssen gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bestehen. Für den Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger ergibt sich die Aufgabe, über die Leistungen der Jugendhilfe für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zu beraten und die Anspruchsberechtigten bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen zu unterstützen,. sg/difuWelche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?Graue LiteraturDR7967GesetzgebungSozialwesenSozialrechtIntegrationBehinderterJugendhilfeWirkungSozialgesetzbuchRehabilitationUmsetzung