Battis, UlrichKrieger, Heinz-Juergen1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/485196In der Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz ist eine Bestimmung enthalten, die es den Gemeinden ermöglicht, die Beseitigung und Veränderung von baulichen Anlagen einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Der Aufgabenbereich und die Funktion dieses § 39 h BBauG werden erörtert und die besonderen Bezüge zur Stadterhaltung und zum Denkmalschutzrecht herausgestellt. Die praktischen Erfahrungen bei der Anwendung dieser Bestimmung durch die Gemeinden zeigen, dass sie nur zögernd angewandt wird, weil ein aufwendiges und fehlerträchtiges Verfahren erforderlich ist, das einen Satzungsbeschluss zum Ziel hat. kjBaurechtBundesbaugesetzGemeindeStadterneuerungErhaltungDenkmalschutzAbbruchgenehmigungStadterhaltungZur praktischen Bedeutung des § 39 h BBauG für die Stadterhaltung.Zeitschriftenaufsatz066860