Robertshaw, Paul1980-01-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251974https://orlis.difu.de/handle/difu/438439Die EG-Kommission hat im Juni 1974 das Verursacherprinzip bei der Umweltverschmutzung als bindende Rechtsgrundlage angenommen; damit gilt dieser Grundsatz auch für die Wasserverschmutzung und deren Verursacher, die Gegenstand einer Konferenz in Amsterdam war; im Rahmen dieser weitgefaßten Formel sollten von den einzelnen Arbeitsgruppen der Konferenz Schritte zu einer Harmonisierung der Rechtsverhältnisse in den EG-Mitgliedsstaaten eingeleitet werden. Fragen der Zuschüsse zu Einrichtungen, die den Grad der Wasserverschmutzung in den einzelnen Ländern kontrollieren, der akzeptablen Reinheitsstandards per se und für Trink- bzw. Brauchwasserzwecke, der Abgaben der chemischen Industrie als Zuschüsse zu Wasserreinigung und -aufbereitung wurden neben denjenigen einer allgemeinen Kontrolle der Umweltverschmutzung diskutiert. Die Schwierigkeiten einer Harmonisierung der Kontrolle der Gewässerverschmutzung in den EG-Staaten wurde deutlich, ihre Lösung scheint noch in weiter Ferne zu liegen.GewässerverunreinigungRechtWater polention control - problems of harmonisation in EEC states.Zeitschriftenaufsatz013399