1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/490105Bei der Bemessung der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bleiben auch solche Wertsteigerungen unberücksichtigt, die bereits vor Inkrafttreten des Städtebauförderungsgesetzes lediglich durch die Aussicht auf Sanierung oder Entwicklung, durch ihre Vorbereitung oder Durchführung enstanden sind, sofern es sich um Sanierung oder Entwicklung der in dem genannten Gesetz bestimmten Art handelt. Deswegen ist nach § 15 III 2, 23 StBauFG maßgebende Wert auch um derartige Wertsteigerungen zu bereinigen. Der vereinbarte "Gegenwert" liegt i.S. des §§ 15 III 2 StBauFG jedoch nicht über dem nach § 23 StBauFG maßgebenden Wert, wenn nicht Werte vereinbart bzw. zugrunde gelegt werden, die den nach § 23 II StBauFG "bereinigten" Wert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen. -z-RechtStädtebauförderungsgesetzSanierungEntwicklungsbereichWertsteigerungGrundstückRechtsprechungBVerwG-UrteilStBauFG §§ I III, 15 I, III 23 I, II, 53, 57 I Nr. 3, 94 I, II. Berücksichtigung von sanierungs- und entwicklungsbedingten Wertsteigerungen. BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 16/78, Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz072408