Degenhart, Christoph1982-07-072020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/488245Wird durch Vorbescheid umfassend zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens Stellung genommen, so ist dieses Vorhaben im Sinne von § 14 Abs. 3 BBauG baurechtlich genehmigt. Das Bauordnungsrecht der Länder eröffnet diese verfahrensrechtliche Gestaltung. Bestandsschutz gemäß § 14 Abs. 3 BBauG entspricht schließlich der Funktion des Vorbescheids im Rahmen des gestuften Verwaltungsverfahrens. Dieses Ergebnis folgt auch aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzerfordernissen. bmRechtLandesbauordnungBundesbaugesetzBaugenehmigungVorbescheidVerwaltungsverfahrenVorhabenZulässigkeitVertrauensschutzBaurechtVeränderungssperreBundesbaugesetzBundesbaugesetzParagraph 14Veränderungssperre und baurechtlicher Vorbescheid.Zeitschriftenaufsatz069938