1996-10-172020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/92185Die von der Übergangsvorschrift des Art. 7 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes erfaßten Zulassungsverfahren sind nicht nur nach den verfahrensrechtlichen, sondern auch den den materiellrechtlichen Vorschriften des Abfallgesetzes zu Ende zu führen. Auch der private Träger einer planfeststellungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte einschließlich des öffentlichen Entsorgungsinteresses erstreckt. Zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Eigentum einer Gemeinde (im Anschluß an BVerwgE 90, 96). Die Gemeinden sind angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG.BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - VGH Mannheim. Zu GG Art. 14 Abs. 3; Art. 28 Abs. 2; AbFG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; § 3 Abs. 2; §§ 7,7a; 8 ; BImSchG § 6 Nr. 2; BauGB § 38.ZeitschriftenaufsatzI96030536AnlageAbfallEntsorgungPlanfeststellungsverfahrenBundesimmissionsschutzgesetzEnteignungBebauungsplanImmissionsschutzÜbergangsvorschriftZulassungsverfahrenInteressePlanungsermessenPlanfeststellungsbeschlussGrundgesetzAbfallgesetzBaugesetzbuch (BauGB)