1985-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/509837Es wird daran festgehalten, dass für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist. Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können.-z-RechtEigentumEnteignungGrundstückGrundgesetzEntschädigungRechtsprechungMitverschuldenBGH-UrteilEingriffGG Art. 14; BGB § 254; PrALR Einl. §§ 74, 75, - Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff. BGH, Urteil v. 26.1.1984 - Az. III ZR 216/82, Celle.Zeitschriftenaufsatz092526