2001-10-152020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520010942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/46207Nach der Neufassung des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO müssen Normenkontrollanträge innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Mängel der Abwägung werden dagegen nach § 215 Abs.1 Nr.2 BauGB (erst) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren sei Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Zum Verhältnis der beiden Fristvorschriften zueinander handelt der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 29.8.2000 - 4 BN 40/00. difuBebauungsplan - Verhältnis von Normenkontrollantragsfrist zur Abwägungsmängelrügefrist.ZeitschriftenaufsatzDC2059BebauungsplanNormenkontrollverfahrenBauleitplanungBaurechtNormenkontrollantragAbwägungsmängelrügeAntragsfristFrist