Liou, Shwu-Fann1995-03-142020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/100150Durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und die Rechtsweggeneralklausel des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung wurde der Grundstein zum Ausbau des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gelegt. Zur Erfüllung des Verfassungsauftrags haben die deutsche Rechtsprechung und Rechtslehre in der Nachkriegszeit das subjektiv-rechtliche Verhältnis zwischen Bürger und Staat lückenlos erschlossen und dabei ein vorbildliches Individualrechtsschutzsystem entwickelt. Im Gegensatz dazu bedarf der verwaltungsgerichtliche subjektive Rechtsschutz der Bürger gegen die hoheitliche Verwaltung in Taiwan (Republik China) einer erheblichen Erweiterung. Das Reformbestreben nach dem deutschen Vorbild ist im Hinblick auf den modernen Rechtsstaatsgedanken durchaus zu begrüßen. kmr/difuDer verwaltungsgerichtliche Individualrechtsschutz gegen rechtsverletzende hoheitliche Verwaltung unter dem Verfassungsauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich eine Untersuchung über den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im Eingriffsbereich. - Individualrechtsschutz und öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; Umschlagtitel.MonographieS95010012RechtsschutzGrundrechtKlageRechtsvergleichungRechtsgeschichteVerfassungsrechtVerwaltungsrechtFolgenbeseitigungsanspruchVerwaltungsgerichtsordnungVerwaltungsgerichtsbarkeitSubjektives öffentliches RechtVerwaltungsaktAnfechtungsklage