Bünnemann, Fabian2019-01-212020-01-062022-11-262020-01-062022-11-2620180340-7918https://orlis.difu.de/handle/difu/251327Die Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz haben auch die Vorschrift über den Beauftragten des Arbeitgebers für die Belange schwerbehinderter Menschen nicht unberührt gelassen. Die Regelung findet sich nunmehr in § 181 SGB IX und der Beauftragte wird neuerdings als "Inklusionsbeauftragter" bezeichnet.Der Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Wann die Pflicht zur Bestellung besteht und was dabei zu beachten ist.ZeitschriftenaufsatzD1811593SozialwesenBehinderterIntegrationInklusionTeilhabe