Konrad, Horst1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512118Nachbarschutznormen des öffentlichen Rechts sind immer zugleich auch Schutzgesetze i.S des § 823 Abs. 2 BGB. Das ermöglicht dem beeinträchtigten Nachbarn, gegenüber dem störenden Dritten unabhängig von dessen Verschulden quasi-negatorischen Zivilrechtsschutz analog § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch zu nehmen. Ersucht der Nachbar stattdessen um öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz durch verwaltungsbehördliches Einschreiben gegen den Dritten, so kann die Verwaltung ihn ohne Schmälerung seiner Rechte auf die Inanspruchnahme der Zivilgerichte verweisen. -y-RechtVerwaltungNachbarschaftNachbarrechtRechtsschutzZivilrechtÖffentliches RechtNachbarschutzVerwaltungsrechtsschutz im Nachbarschaftsverhältnis.Zeitschriftenaufsatz094827