1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/512370Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche ist in einem Gewerbegebiet nach BauNVO 1977 § 8 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des BauNVO 1977 § 11 III 3 widerlegen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ohne Größenbeschränkung und ohne Rücksicht auf den Umfang ihres (gemeindlichen oder übergemeindlichen) Einzugsbereiches oder auf sonstige städtebauliche Auswirkungen als "Gewerbegebiet" in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO 1962 allgemein zulässig. -y-RechtBaunutzungsverordnungGewerbegebietEinzelhandelsbetriebRechtsprechungBauvorhabenBVerwG-UrteilZulässigkeitB Öffentliches Baurecht. BBauG §§ 30, 34 Abs.1 und 3. BauNVO 1977 §§ 1 Abs.3 Satz 2, Abs.5 und 9, 8, 11 Abs.3. BauNVO 1962 §§ 1 Abs.3 Satz 2, 8 Abs.2 Nr.1, 15 Abs.1, 25. BVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - Az. 4 C 8.80 - OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz095079