1981-05-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/472633Zur Bewertung eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das ein abbauwürdiges Kiesvorkommen aufweist. Für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust wird nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 LBschG eine Entschädigung gewährt, deren Höhe sich gemäß § 18 Absatz 1 LBschG nach dem gemeinen Wert des Gegenstandes der Enteignung bemisst. Der gemeine Wert wird als "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielende Preis" definiert. Ob dabei die Bodenfläche als forstwirtschaftlich genutzte Fläche einzustufen oder ob sie nur als "ausgebeutetes Grundstück" zu bewerten ist, hängt wesentlich vom Grundstücksverkehr ab. hnRechtEigentumEnteignungEntschädigungGrundstücksnutzungKiesgrubeKiesvorkommenForstwirtschaftBodenwertRechtsprechungBGH-UrteilGG Art. 14. LBeschG § 17. Bewertung eines forstwirtschaftlichen Grundstücks mit Kiesvorkommen. BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 6/77, München.Zeitschriftenaufsatz053806