1982-07-072020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/487089Wird an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert, so kann eine Kündigung des Erwerbers gemäß § 564 BGB (Eigenbedarf) wirksam nicht vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgesprochen werden. Für die nach Ablauf der Wartefrist ausgesprochenen Kündigung gelten die Fristen des § 565. Abs. 2. BGB.BaurechtRechtWohnungWohnraumMietrechtMietvertragWohnungseigentumWohnraumkündigungRechtsprechungOLG-UrteilZur Kündigungsfrist bei Begründung von Wohnungseigentum. OLG Hamm, Beschl. vom 3.12.1980 - 4 ReMiet 3/80. Aus der Rechtsprechung.Zeitschriftenaufsatz068779