Schütze, Edgar1985-09-242020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/515461Ein Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten von Arbeitnehmern ist nach Pargr. 80 Abs. 2 Halbsatz 2 BetrVG 1972 (Betriebsverfassungsgesetz) auf einen Betriebsausschuß oder einen nach Pargr. 28 BetrVG 1972 gebildeten Ausschuß beschränkt. Ist eine Ausschußbildung, was insbesondere in kleinen Betrieben der Fall sein dürfte, nicht möglich, so kann aufgrund einer sogenannten "Gesamtauslegung" dem Betriebsratsvorsitzenden dieses Recht übertragen werden. Das Informationsrecht bezieht sich gleichermaßen auf die Entgeltlisten der tariflich, übertariflich und außertariflich bezahlten Arbeitnehmer und auf individuell ausgehandelte Entgeltbestandteile. Der Verfasser geht auf das Informationsrecht in Kleinbetrieben ein und überprüft, von wem es dort im Hinblick auf einen gesteigerten Vertraulichkeitsschutz der Arbeitnehmer ausgeübt werden darf. Es werden zudem die Voraussetzungen zum Einblick in die Entgeltlisten unter besonderer Berücksichtigung dieses Personenkreises untersucht und der Frage nachgegangen, wie der rechtskräftige Anspruch auf Listeneinsicht vollstreckt wird. kp/difuBetriebsratBetriebsverfassungsgesetzInformationsrechtAkteneinsichtPersonalaktePersonalwesenRechtsprechungKleinbetriebLohnGehaltArbeitsrechtArbeitsbedingungRechtAllgemeinDer Anspruch des Betriebsrates auf Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten unter besonderer Berücksichtigung seines Rechts auf Einsicht in die Personalakte.Graue Literatur098520