1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/519928Die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks, die nicht nach den Erklärungen der Beteiligten, jedoch aufgrund anderer Umstände erkennbar offensichtlich "zum Zweck der Bebauung vorgenommen wird", bedarf nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBauG der Genehmigung, ein Negativzeugnis nach § 23 Abs. 2 BBauG ist folglich nicht zu erteilen. Die Teilung, die im Sinne der §§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 20 Abs. 2 Satz 2 BBauG "der Vorbereitung einer Bebauung dient", wird im Sinne dieser Vorschriften auch "zum Zweck der Bebauung vorgenommen". Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 19 I, 20 II und 23 II BBauG. (-y-)GrundstückAußenbereichBundesbaugesetzRechtsprechungGenehmigungGrundstücksteilungBVerwG-UrteilBodenrechtBBauG §§ 19 Abs. 1, 20 Abs.2, 23 Abs. 2. BVerwG, Urteil v. 16.11.1984 - Az. 4 C 7.82, OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz103058