1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/513914§ 11 Abs. 3 BauNVO ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500qm Geschossfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen. § 11 Abs. 3 BauNVO führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche. -z-BaurechtRechtBauordnungBundesbaugesetzBaunutzungsverordnungEinzelhandelsbetriebGroßbetriebGeschossflächenzahlIndustriegebietUmgebungRechtsprechungZulässigkeitPlanungsbedingungUmgebungseinbindungBVerfG-UrteilBauplanungsrecht - Großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Industriegebiet. BVG, Urteil vom 3.Februar 1984 - 4 C 54.80, OVG Saarland.Zeitschriftenaufsatz096968