Große, Frank2005-05-032020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/129226Der Bundesrechnungshof (BRH) hat bei einer Querschnittsprüfung in den Finanzämtern verschiedener Bundesländer die Gewährung steuerlicher Vergünstigungen für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen in erheblichem Maße beanstandet. Dabei sind nicht nur Versäumnisse auf Seiten der Finanzverwaltung festgestellt worden; auch auf Seiten der zuständigen Gemeindebehörden wurden umfangreiche Defizite in der Rechtsanwendung bemängelt. Die Städte haben im Zusammenhang mit der Gewährung von steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten für begünstigte Baumaßnahmen eine besondere Verantwortung, da die nach Abschluss der Maßnahmen an den Bauherrn ausgestellten Bescheinigungen im Regelfall für die Finanzämter bindend sind. In der Vergangenheit sind lt. BRH in erheblichem Umfang Bescheinigungen ausgestellt worden, die in keinster Weise den Regelungen der jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien entsprachen. Die Versäumnisse der Finanzämter auf diesem Rechtsgebiet haben danach dazu geführt, dass die steuerlichen Vergünstigungen trotz der an sich offenkundigen Verfahrensmängel gewährt worden sind. Aufgrund des im Steuerrecht zu beachtenden Prinzips der Abschnittsbesteuerung haben die Finanzämter jedoch die Möglichkeit, einmal als mangelhaft erkannte Fälle bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung aufzugreifen und die steuerlichen Vergünstigungen zukünftig zu versagen bzw. nicht verjährte Einkommensteuerbescheide noch nachträglich zu ändern. difuDas Bescheinigungsverfahren für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale und Gebäude mit Ensembleschutz aus der Sichtweise der Finanzverwaltung.ZeitschriftenaufsatzDC4894SteuerSteuerrechtSteuervergünstigungEinkommensteuerDenkmalschutzBaudenkmalSanierungsgebietGemeindeKommunalverwaltungBescheinigungRemonstrationEntwicklungsbereichWohneigentumsförderung