Schmaltz, Hans Karsten1995-01-202020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/85390Paragraph 10 II Satz 1 BauGB-MaßnahmenG 1993 schließt, mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs aus, wenn damit Baugenehmigungen für überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden angefochten werden. Hier ergeben sich Abgrenzungsprobleme, auf die im Beitrag eingegangen wird. Andere Formen bauaufsichtlicher Genehmigungen sind im Gesetz nicht angesprochen. Die Zielsetzung des Gesetzes und die Protokolle der Ausschußberatungen machen jedoch deutlich, daß auch bei bauaufsichtlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Bauanzeigen bei überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden Nachbarwidersprüche ohne aufschiebende Wirkung sind. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die neu eingeführte zeitliche Begrenzung des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist binnen eines Monats bei Gericht zu stellen. Da vom Nachbar nach Paragraph 80a III Satz 2 vor dem gerichtlichen Antrag die Bauaufsichtsbehörde vom Antragsbegehren in Kenntnis zu setzen ist, ist die Monatsfrist kaum einzuhalten. Der Verfasser macht in diesem Zusammenhang den Vorschlag einer Neuformulierung des Gesetzestextes, der Mißverständnisse ausschließt und zumutbare Fristen vorsieht.Zum Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Nachbarn nach § 10 II BauGB-MaßnahmenG 1993.ZeitschriftenaufsatzI94040163BaugenehmigungNachbarschutzWirkungRechtsschutzRechtsstellungVerfahrensablaufWiderspruchRechtsbehelfFristSofortvollzugBauGB-MaßnahmengesetzGesetzesinhalt