Heckel, Christian2014-09-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140721-5746https://orlis.difu.de/handle/difu/206712Religiöse Verfolgung wurde in ständiger Rechtsprechung nur dann als Asylgrund anerkannt, wenn ein Eingriff in das "religiöse Existenzminimum" zu befürchten war. Dem Asylbewerber wurde zugemutet, im Herkunftsstaat auf öffentliche Religionsausübung zu verzichten und sich mit der religiösen Betätigung im häuslich-nachbarschaftlichen Bereich zu begnügen. Diese Rechtsfigur des "religiösen Existenzminimums" stammt indes nicht aus der heutigen Asylrechtsprechung, sondern aus dem Augsburger Religionsfrieden von 1555. Die Qualifikationsrichtlinie von 2004 hat sie zwar aufgegeben und schützt nun auch die öffentliche Religionsausübung. Doch werden die inhaltlichen Kriterien möglicherweise an anderer Stelle bei der religiösen Identität zu prüfen seinMigration aus religiösen Gründen. Vom Anfang und Ende des "religiösen Existenzminimums".ZeitschriftenaufsatzD1407398GesellschaftsordnungAusländerKonfessionAsylpolitikReligionsausübung