Cürten, Manfred1987-02-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/528354In den Pargr. 29 und 30 des Betäubungsmittelgesetzes (sowohl von 1971 als auch in der derzeit geltenden Fassung von 1982) ist die Rede von einer "geringen Menge" bzw. einer "nicht geringen Menge". Das Gesetz knüpft an das Einführen, den Handel sowie die Verwendung zum Eigengebrauch von Rauschgift sehr unterschiedliche Strafrahmen, wobei die Begriffe der "geringen Menge" und der "nicht geringen Menge" eine wichtige Rolle spielen. Gleichwohl nimmt das Gesetz keine nähere Bestimmung der Begriffe vor (etwa nach den Kriterien Kaufpreis, Gewicht, Verbrauchseinheit, durchschnittlicher Vorrat, durchschnittlicher Monatsbedarf, Konsumeinheit zur Erreichung des Rauschzustandes etc.). Der Bundesgerichtshof hat zu den unterschiedlichen, in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien nicht abschließend Stellung bezogen. Der Autor bemüht sich, eine systematische Präzisierung der Begriffe zu erarbeiten, wobei er den Aspekten Wirkstoffgrad und Rauschzustand Vorrang einräumt. Das Ergebnis formuliert er in einprägsamen Leitsätzen. chb/difuStrafrechtBetäubungsmittelgesetzRauschgiftKriminalitätDrogenmissbrauchMengeUnbestimmter RechtsbegriffÖffentliches RechtVerfassungsrechtRechtsgeschichteSozialverhaltenRechtAllgemeinDie Problematik der Begriffe der "geringen Menge" und "nicht geringen Menge" im Betäubungsmittelgesetz.Graue Literatur112353