1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514038Die Nutzung eines für den Großhandel genehmigten Gebäudes für den Einzelhandel stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des BBauG § 29 dar. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.500 qm Geschossfläche ist in einem Gewerbegebiet nach BauNVO 1977 § 8 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des BauNVO § 11 III 3 widerlegen. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets für einen Betrieb mit vorhandenen Produktionsbetrieben und Großhandelsbetrieben mit dem Ziel, dort die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe gemäß BauNVO 1977 § 11 III auszuschließen, kann zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des BBauG § 1 VI erforderlich sein. -y-RechtBaunutzungsverordnungNutzungsänderungGroßhandelEinzelhandelEinzelhandelsbetriebGewerbegebietRechtsprechungBundesbaugesetzBVerwG-UrteilParagraph 29BBauG §§ 1 Abs.6 und 7, 13 a Abs.1, 29, 30, 34 Abs.1, 155 b Abs.2 Satz 2. BauNVO 1977 §§ 8, 11 Abs.3. BVerwG, Urteil v. 3.2.1984 - Az. 4 C 25.82 - OVG Münster.Zeitschriftenaufsatz097093