2002-11-222020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520020934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/47290Nur wenn der Umfang des Verkehrsaufkommens, die Unübersichtlichkeit der Verkehrswege oder die Schnelligkeit des Verkehrs die Annahme nahe legen, die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers könne so stark in Anspruch genommen sein, dass er eine Änderung einer seit langem bestehenden Verkehrsregel (hier: baustellenbedingte Änderung der Vorfahrtregelung) nicht erfasst, muss die Verkehrsbehörde zusätzliche Schritte zur Warnung vor der Änderung unternehmen. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.3.2002 - 2 U 20/01. difuKein Zusatzhinweis bei baustellenbedingter Änderung der Vorfahrt.ZeitschriftenaufsatzDC3202VerkehrStraßenverkehrStraßenbaustelleStraßenverkehrsregelungVerkehrsbehördeVorfahrtsregelungVorfahrtÄnderungHinweisschildÜbersichtlichkeit