1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530042Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren für einen Gebäudeabbruch hat die Formulierung "in angemessener Weise" in § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW die Bedeutung, dass der Denkmalschutz der jeweiligen Verfahrensart angemessen berücksichtigt werden muss. Dies laeuft regelmäßig auf eine strikte Betrachtung des Denkmalschutzes hinaus. Die Möglichkeit, mittels eines unmittelbaren Rückgriffs auf Artikel 14 GG oder auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Denkmalschutzgesetzes eine nicht in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehene Abbrucherlaubnis zu erhalten, ist nach der Systematik des Denkmalschutzgesetzes und dem in ihm zum Ausdruck gekommenen (objektiven) Willen des Gesetzgebers nicht gegeben. Die allgemeine Finanzkraft der Gemeinde ist kein öffentlicher Belang im Rahmen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW. Die Eintragung nach § 3 und die "vorläufige" Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 4 DSchG NRW sind in ihren rechtlichen Wirkungen gleich; sie haben noch keine enteignende Wirkung. In der Kombination von Eintragung eines Baudenkmals und dem Verbot seines Abbruchs kann ein enteignender Eingriff liegen. Zur Anwendung der §§ 31, 33 und 35 ff DSchG NRW in diesem Kontext.(-y-)AbbruchEigentumEnteignungGemeindefinanzenEntschädigungRechtsprechungDenkmalschutzverfahrenUnterschutzstellungZumutbarkeitsgrenzeArtikel 14GrundgesetzRechtDenkmalschutzOVG NW, Urteil v. 18.5.1984 - 11 A 1776/83 - rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz117038