1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533244Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen Verkehrsemissionen, die von einer schon bestehenden öffentlichen Straße ausgehen, enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche wegen Wertminderung eines benachbarten Hausgrundstücks auslösen. Verdeutlicht wird insbesondere der Unterschied zwischen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze und der - höher liegenden - Enteignungsschwelle, die im vorliegenden Fall relevant ist. Der BGH stellt in seinem Urteil fest, dass die Erwägungen der Berufungsinstanz in diesem Urteil fasst, dass die Erwägungen der Berufungsinstanz in diesem Punkt recht fehlerhaft sind. Hinzu kommt, dass versäumt wurde, eine gerichtliche Ortsbesichtigung durchzuführen, um Art, Intensität und Auswirkungen des Verkehrslärms näher zu beurteilen. Nach dem Sachverhalt wäre dies aber unerlässlich, weil die ermittelten Lärmwerte im Grenzbereich zwischen der fachplanungsrechtlichen und der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegen. Ferner wird beanstandet, dass sich die Berufungsinstanz nicht ausdrücklich mit dem Aspekt auseinandergesetzt hat, dass ein Minderwert des lärmbetroffenen Anwesens nicht entschädigungsfähig ist, wenn die benachbarte Straße in zumutbarem Abstand vom Grundstück der Kläger errichtet worden ist. Der BGH verweist den Fall zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurück. (kl)WohngebietStraßeLärmVerkehrslärmLärmpegelGrenzwertEigentumsschutzNachbarschutzEnteignungEntschädigungEnteignungsentschädigungRechtsprechungReines WohngebietStraßenführungZumutbarkeitsgrenzeRechtImmissionsschutzArt.14 GG; § 906 BGB. BGH, Urteil vom 17.4.1986 - III ZR 202/84. OLG Frankfurt am Main.Zeitschriftenaufsatz120378