1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/567006Baulinienfestsetzungen nach der BayBO 1901 gelten als Bebauungspläne im Sinn des Bundesbaugesetzes bzw. des Baugesetzbuchs fort, sofern sie verbindliche Regelungen und nicht nur vorgesehene Baulinien enthalten. Ob dies der Fall ist, ob liegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts auch dann, wenn sich der Geltungsbereich eines derartigen Plans nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, soweit der amtliche Leitsatz. Der Kläger verlangt vom Freistaat Bayern Entschädigung für Vermögensnachteile, die ihm durch die Einbeziehung eines vorwiegend aus Labmischwald und Feuchtwiesen bestehenden Grundstücks am Ortsrand durch dessen Einbeziehung in die Landschaftsschutzgebietverordnung entstanden seien. Im Flächennutzungsplan ist es landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Der Kläger beruft sich auf den Baulinienplan von 1910, der dem Grundstück Baulandqualität verliehen habe. Klage, Berufung und Revision blieben erfolglos. (-y-)BaulinieBebauungsplanLandschaftsschutzgebietBaugenehmigungEntschädigungRechtsprechungBebaubarkeitRechtBundesbaugesetzZur Gültigkeit von Baulinienfestsetzungen nach BayBO von 1901 als Bebauungspläne im Sinn des BauGB. BayObLG, Urteil vom 13.12.1990 - RReg. 1 Z 307/88.Zeitschriftenaufsatz154985