1985-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/509340Eine 25 x 40 m große Pferdebewegungs- und -ausbildungshalle, die der Ausbildung selbstgezüchteter Pferde zu Reitsportzwecken dienen soll, ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert. Die Zielsetzung, Pferde zu Reitpferden heranzubilden, ist keine Landwirtschaft; Eine Privilegierung nach § 35 I Nr. 5 BBauG ist nicht gegeben. Es stellt weder besondere Anforderungen an die Umgebung noch hat es nachteilige Wirkungen auf die Umgebung. -y-RechtBebauungsplanungBauplanungsrechtPferdesportanlageReithalleReitplatzBauvorhabenRechtsprechungBundesbaugesetzPferdestallAußenbereichOVG-UrteilZulässigkeitPrivilegierungBauplanungsrecht - Pferdehalle im Außenbereich. §§ 35 Abs.1, 146 BBauG. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.1.1984 - Az. 7 A 1784/82.Zeitschriftenaufsatz092024