2002-06-122020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2520020340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/46998Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 11 C 16.00. difuErschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung. Stichstraße.ZeitschriftenaufsatzDC2887GebührBeitragGemeindestraßeBaumaßnahmeStraßenbauStraßenentwässerungErschließungsbeitragErschließungsbeitragsrechtBebauungsdichteStichstraßeBeitragserhebungBeitragspflicht