Jendrek, P.1984-03-162020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/504226Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes und der Neubaumietenverordnung unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i.S. des § 20 NMV von den Mietern nacherheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist das Nachzahlungsverlangen sinngemäß in folgender Weise begründbar: Liegen dem Vermieter ausnahmsweise und ohne sein Verschulden die Daten/Berechnungsgrundlagen über einzelne Umlageposten aus der zurückliegenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor, muss er in der zum Ablauf dieser Frist geschuldeten Abrechnung einen Vorbehalt machen und binnen 3 Monaten ab der später erlangten Kenntnis die Nachforderung einholen. -y-BaurechtRechtWohnungWohnraumWohnungsbindungsgesetzBetriebskostenRechtsprechungRechtsentscheidOLG-UrteilNMV §§ 20 IV, 4 VII; WoBindG § 10 II. Nacherhebung von Umlagen im öffentlich geförderten Wohnungsbau. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 17.8.1982 - Az. 4 ReMiet 2/82.Zeitschriftenaufsatz086750