Flach, Peter1985-12-122020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/518047Im Lauf der Jahrzehnte hat die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für die Gesamtheit der am Bau Beteiligten zunehmend an Bedeutung gewonnen. So gelten die Bestimmungen der VOB jetzt für alle öffentlichen Baumaßnahmen, nachdem Pargr. 55 II Bundeshaushaltsordnung dem öffentlichen Auftraggeber vorschreibt, beim Abschluß von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren, und die neugefaßten Teile A und B der VOB von den zuständigen Bundes- und Länderministerien mit Wirkung vom 1.1.1974 eingeführt wurden. Aber auch im Bereich der privaten Bauverträge schätzt man den Anteil derjenigen, die die VOB/B grundsätzlich einbeziehen, auf 70-80 1. Die VOB nimmt eine Sonderstellung zwischen dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB und dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein; der Verfasser versucht, umstrittene Bestimmungen der VOB im Lichte dieses Spannungsverhältnisses auszulegen. Er beschränkt sich hierbei auf diejenigen Regelungen, die mit dem Regelungsbereich des gesetzlichen Werkvertragsrechts vergleichbar sind. chb/difuVOBVOB/BWerkvertragWerkvertragsrechtRechtsprechungVergütungGewährleistungBauwesenBaurechtRechtAllgemeinDie VOB/B und das Leitbild des gesetzlichen Werkvertragsrechts.Monographie101151