Hönes, Ernst-Rainer2021-02-182021-02-182022-11-252021-02-182022-11-2520210029-859Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/580075Zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten können die Gemeinden gem. § 172 BauGB den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen durch Satzung der Genehmigung unterwerfen (Erhaltungssatzungen). Der Erhaltungszweck umfasst dabei auch Gebiete unterhalb der Bedeutungsmerkmale der Denkmalschutzgesetze, nicht aber einzelne erhaltenswerte Bauwerke in einem Gebiet, das sonst ohne gestalterischen Wert ist, sodass eine Schutzlücke zu beklagen ist. Der größte Mangel bleibt aber, dass die Gemeinde eine Satzung erlassen „kann", also frei ist, ob sie überhaupt ein Gebiet schützen oder den Schutz wieder aufheben will.Was bringt die Erhaltungssatzung (§§ 172 bis 174 BauGB)?Zeitschriftenaufsatz202168-7ErhaltungssatzungBaugesetzbuchSchutzzielStadtgestaltOrtsbildLandschaftsbildStädtebauliche AnlageHistorische BausubstanzKulturerbeStädtebauliche Eigenart